Der Verein fuehrt den Namen "AGAF e.V. - Arbeitsgemeinschaft
Amateurfunkfernsehen e.V.". Er hat seinen Sitz in Dortmund.
Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck,
Ziele, Aufgaben
Der Verein als Interessengemeinschaft des Amateurfunkdienstes
umfasst den
Bereich der Bilduebertragungsverfahren. Zweck des Vereins ist Foerderung,
Pflege, Schutz und Wahrung der Interessen der Anwender dieser
Betriebsarten. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar
gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Darueber hinaus obliegt dem Verein die besondere
Aufgabe, interessierte Jugendliche zu foerdern und ihnen die Moeglichkeit
zu geben, sich mit neuesten Techniken vertraut zu machen. Dazu gibt der
Verein die Zeitschrift "TV-AMATEUR" heraus. Mitglieder erhalten diese
Zeitschrift im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenlos. Der Bezug durch
Nichtmitglieder einzeln oder im Abonnement ist moeglich. Die Kooperation
mit anderen Funkamateurvereinigungen gleicher Ziele im In- und Ausland
gehoert zwecks Ausbau der internationalen Voelkerverstaendigung zu den
weiteren Zielen des Vereins.
§ 3: Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos taetig, er erstrebt keinen wirtschaftlichen
Gewinn. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsgemaessen Zwecke
verwendet werden, insbesondere fuer Herausgabe des TV-AMATEUR.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen, beguenstigt werden.
Eventuelle Ueberschuesse aus Mitgliederbeitraegen oder Spenden sollen
ausschliesslich zur Jugendfoerderung, Foerderung der internationalen
Voelkerverstaendigung, Erforschung sowie Erprobung neuer Techniken oder
anderer gemeinnuetziger Zwecke Verwendung finden. Die mittelbare oder
unmittelbare finanzielle Unterstuetzung politischer Parteien mit Mitteln
des Vereins ist nicht zulaessig.
§ 4: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag des Bewerbers an die AGAF,
durch Annahme durch den Vorstand und Zahlung des Beitrags rechtskraeftig.
§ 5: Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss aus dem Verein, oder durch Verlust der
Rechtsfaehigkeit der natuerlichen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklaerung gegenueber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kuendigungsfrist von 4 Wochen zulaessig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstossen hat.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden, wenn es den Mitgliedbeitrag nicht fristgerecht gezahlt hat.
§ 6: Mitgliedsbeitraege
Der Vorstand erstellt die Beitragsordnung, in der die Festsetzung der
Mitgliedsbeitraege, Faelligkeiten und Zahlungsmodalitaeten naeher geregelt
sind. Die Beitragsordnung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Die Beitragsordnung ist nach
Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum darauffolgenden
Geschaeftsjahr gueltig, soweit in ihr keine anderen Fristen fuer das
Inkrafttreten vorgesehen sind.
§ 7: Organe
des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung gewaehlt werden:
- dem Praesidenten,
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Geschaeftsfuehrer.
Jedes Vorstandsmitglied ist mit einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam
vertretungsberechtigt.
§ 9: Aufgaben
und Zustaendigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist fuer alle Angelegenheiten des Vereins zustaendig, soweit
sie durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zaehlen insbesondere
- Herausgabe des TV-AMATEUR
- Bearbeitung und Annahme von Aufnahmeantraegen neuer Mitglieder
- Behandlung von Antraegen von Vereinsmitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung einer Tagesordnung
- Durchfuehrung der Mitgliederversammlung
- Ausfuehrung von Beschluessen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung von Haushaltsplaenen, Buchfuehrung
- Rechnungslegung und Erstellung einer Inventarliste
- Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Information der Mitglieder ueber Vereinsangelegenheiten im TV-AMATEUR.
Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit als Referenten
oder bei der Vereinsverwaltung beauftragen. Art und Umfang der Mitarbeit
sind in der Geschaeftsordnung festgelegt.
§ 10: Wahl
des Vorstandes
Der Vorstand wird fuer die Dauer von 2 Jahren von einer
ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung gewaehlt.
Vorstandsmitglieder koennen nur Mitglieder des Vereins
werden.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt und fuehrt
die Geschaefte
des Vereins weiter. Ansonsten endet mit Beendigung der
Mitgliedschaft im
Verein auch das Amt als Vorstand.
§ 11: Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, zu denen der erste oder zweite
Vorsitzende unter Wahrung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen die
Vorstandsmitglieder schriftlich einlaedt. In der Einladung ist eine
vollstaendige Tagesordnung bekanntzugeben. Die Vorstandssitzungen finden
mindestens einmal im Jahr statt und darueber hinaus, wenn zwei der
Vorstandsmitglieder dies wuenschen. Jedes Vorstandsmitglied hat bei
Abstimmungen eine Stimme. Beschluesse werden durch einfache Mehrheit
herbeigefuehrt.
§ 12: Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Uebertragung der Ausuebung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht
zulaessig. Bei wichtigen Fragen kann unabhaengig von den
Mitgliederversammlungen eine Mitgliederbefragung durchgefuehrt werden.
Zur Durchfuehrung wird der jeweils naechsten Ausgabe des TV-AMATEUR eine
Antwortkarte beigefuegt. Das weitere Procedere ist in der Geschaeftsordnung
zu regeln.
Die Mitgliederversammlung ist fuer folgende Angelegenheiten zustaendig:
- Wahl, Entlastung oder Abberufung des Vorstandes,
- Beschlussfassung ueber Aenderungen der Satzung,
- Beschlussfassung ueber die Vereinsaufloesung,
- weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich
ergibt.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
Sie werden vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen
durch schriftliche Bekanntmachung einberufen. Die Bekanntmachung muss eine
vollstaendige Tagesordnung enthalten. Eine fristgemaesse Veroeffentlichung
von Einladung und Tagesordnung in vom Verein herausgegebenen schriftlichen
Mitteilungen, Rundschreiben oder im TV-AMATEUR, die in der Regel alle
Mitglieder erhalten, gilt als fristgerechte und ordnungsgemaesse Einladung.
Antraege zur Mitgliederversammlung muessen 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschaeftsstelle eingehen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Antrag der
Mitglieder einzuberufen, wenn 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gruende verlangen. Dabei sind vom Vorstand die gleichen
Regelungen wie bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen zu beachten.
Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne!
Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder fuer die bekanntgegebene
Tagesordnung beschlussfaehig. Beschluesse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsaenderungen beduerfen einer 3/4-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierzu kommt es auf die Zahl der
abgegebenen gueltigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungueltige
Stimmen. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand. Bei anstehenden
Vorstandswahlen ist durch die Versammlung zunaechst mit einfacher Mehrheit
ein Wahlleiter zu bestimmen, der waehrend der Wahl die Versammlung leitet
und die Durchfuehrung der Wahl ueberwacht.
§ 13: Protokollierung
Ueber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist.
Ein Kurzprotokoll ist im TV-AMATEUR zu veroeffentlichen.
§ 14: Rechnungspruefer
Die Kassengeschaefte des Vereins werden einmal pro Geschaeftsjahr
ueberprueft. Hierzu waehlt die vorausgehende Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit zwei Kassenpruefer. Die Kassenpruefer duerfen nicht
zugleich auch Vorstandsmitglieder sein. Termin und Ort fuer die
Kassenpruefung werden von den Kassenpruefern und dem Geschaeftsfuehrer in
gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Das Ergebnis der Ueberpruefung ist
in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 15: Verhaeltnis
zu anderen Vereinigungen.
Der Verein kann, wenn dies mit den satzungsmaessigen Aufgaben vereinbar und
den Zielen dienlich ist, sich anderen Vereinigungen korporativ
anschliessen, oder schriftliche Kooperationsvereinbarungen treffen.
Diese beduerfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 16: Aufloesung
des Vereins
Die Aufloesung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder herbeigefuehrt werden. Die
Aufloesung ist einzuleiten, wenn der alte Vorstand die Mitgliedschaft
gekuendigt hat und in einer Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand
gewaehlt werden konnte. Bei Aufloesung des Vereins oder Wegfall
steuerbeguenstiger Zwecke faellt das Vereinsvermoegen an die
Forschungsgemeinschaft Funk e.V., 53113 Bonn, die es unmittelbar und
ausschliesslich fuer gemeinnuetzige Zwecke zu verwenden hat.