Arbeitsgemeinschaft Amateurfunkfernsehen e.V.



Die Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Amateurfunkfernsehen

(A G A F  e.V.)
 

Mit den Aenderungen, die auf der Mitgliederversammlung 
am 05.05.2007 beschlossen wurden

     

    § 1: Name und Sitz 

    Der Verein fuehrt den Namen "AGAF e.V. - Arbeitsgemeinschaft
    Amateurfunkfernsehen e.V.". Er hat seinen Sitz in Dortmund. 

    Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


    § 2: Zweck, Ziele, Aufgaben

    Der Verein als Interessengemeinschaft des Amateurfunkdienstes umfasst den
    Bereich der Bilduebertragungsverfahren. Zweck des Vereins ist Foerderung,
    Pflege, Schutz und Wahrung der Interessen der Anwender dieser
    Betriebsarten. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar
    gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke"
    der Abgabenordnung. Darueber hinaus obliegt dem Verein die besondere
    Aufgabe, interessierte Jugendliche zu foerdern und ihnen die Moeglichkeit
    zu geben, sich mit neuesten Techniken vertraut zu machen. Dazu gibt der
    Verein die Zeitschrift "TV-AMATEUR" heraus. Mitglieder erhalten diese
    Zeitschrift im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenlos. Der Bezug durch
    Nichtmitglieder einzeln oder im Abonnement ist moeglich. Die Kooperation
    mit anderen Funkamateurvereinigungen gleicher Ziele im In- und Ausland
    gehoert zwecks Ausbau der internationalen Voelkerverstaendigung zu den
    weiteren Zielen des Vereins.


    § 3: Mittelverwendung

    Der Verein ist selbstlos taetig, er erstrebt keinen wirtschaftlichen
    Gewinn. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsgemaessen Zwecke
    verwendet werden, insbesondere fuer Herausgabe des TV-AMATEUR.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
    oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen, beguenstigt werden.
    Eventuelle Ueberschuesse aus Mitgliederbeitraegen oder Spenden sollen
    ausschliesslich zur Jugendfoerderung, Foerderung der internationalen
    Voelkerverstaendigung, Erforschung sowie Erprobung neuer Techniken oder
    anderer gemeinnuetziger Zwecke Verwendung finden. Die mittelbare oder
    unmittelbare finanzielle Unterstuetzung politischer Parteien mit Mitteln
    des Vereins ist nicht zulaessig.


    § 4: Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag des Bewerbers an die AGAF,
    durch Annahme durch den Vorstand und Zahlung des Beitrags rechtskraeftig.


    § 5: Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
    Austritt, Ausschluss aus dem Verein, oder durch Verlust der
    Rechtsfaehigkeit der natuerlichen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt
    durch schriftliche Erklaerung gegenueber einem vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
    Einhaltung einer Kuendigungsfrist von 4 Wochen zulaessig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober
    Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstossen hat.
    Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
    werden, wenn es den Mitgliedbeitrag nicht fristgerecht gezahlt hat.


    § 6: Mitgliedsbeitraege

    Der Vorstand erstellt die Beitragsordnung, in der die Festsetzung der
    Mitgliedsbeitraege, Faelligkeiten und Zahlungsmodalitaeten naeher geregelt
    sind. Die Beitragsordnung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher
    Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Die Beitragsordnung ist nach
    Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum darauffolgenden
    Geschaeftsjahr gueltig, soweit in ihr keine anderen Fristen fuer das
    Inkrafttreten vorgesehen sind.


    § 7: Organe des Vereins

    Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


    § 8: Vorstand

    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, 
    die von der Mitgliederversammlung gewaehlt werden:

    - dem Praesidenten,
    - dem ersten Vorsitzenden,
    - dem zweiten Vorsitzenden,
    - dem Geschaeftsfuehrer.

    Jedes Vorstandsmitglied ist mit einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam
    vertretungsberechtigt.


    § 9: Aufgaben und Zustaendigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist fuer alle Angelegenheiten des Vereins zustaendig, soweit
    sie durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen
    Aufgaben zaehlen insbesondere
    - Herausgabe des TV-AMATEUR
    - Bearbeitung und Annahme von Aufnahmeantraegen neuer Mitglieder
    - Behandlung von Antraegen von Vereinsmitgliedern
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Aufstellung einer Tagesordnung
    - Durchfuehrung der Mitgliederversammlung
    - Ausfuehrung von Beschluessen der Mitgliederversammlung
    - Vorbereitung von Haushaltsplaenen, Buchfuehrung
    - Rechnungslegung und Erstellung einer Inventarliste
    - Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    - Information der Mitglieder ueber Vereinsangelegenheiten im TV-AMATEUR.

    Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit als Referenten
    oder bei der Vereinsverwaltung beauftragen. Art und Umfang der Mitarbeit
    sind in der Geschaeftsordnung festgelegt.


    § 10: Wahl des Vorstandes

    Der Vorstand wird fuer die Dauer von 2 Jahren von einer ordentlichen oder
    ausserordentlichen Mitgliederversammlung gewaehlt.
    Vorstandsmitglieder koennen nur Mitglieder des Vereins werden.
    Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt und fuehrt die Geschaefte
    des Vereins weiter. Ansonsten endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im
    Verein auch das Amt als Vorstand.


    § 11: Vorstandssitzungen

    Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, zu denen der erste oder zweite
    Vorsitzende unter Wahrung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen die
    Vorstandsmitglieder schriftlich einlaedt. In der Einladung ist eine
    vollstaendige Tagesordnung bekanntzugeben. Die Vorstandssitzungen finden
    mindestens einmal im Jahr statt und darueber hinaus, wenn zwei der
    Vorstandsmitglieder dies wuenschen. Jedes Vorstandsmitglied hat bei
    Abstimmungen eine Stimme. Beschluesse werden durch einfache Mehrheit
    herbeigefuehrt.


    § 12: Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
    Uebertragung der Ausuebung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht
    zulaessig. Bei wichtigen Fragen kann unabhaengig von den
    Mitgliederversammlungen eine Mitgliederbefragung durchgefuehrt werden.
    Zur Durchfuehrung wird der jeweils naechsten Ausgabe des TV-AMATEUR eine
    Antwortkarte beigefuegt. Das weitere Procedere ist in der Geschaeftsordnung
    zu regeln.
    Die Mitgliederversammlung ist fuer folgende Angelegenheiten zustaendig:
    - Wahl, Entlastung oder Abberufung des Vorstandes,
    - Beschlussfassung ueber Aenderungen der Satzung,
    - Beschlussfassung ueber die Vereinsaufloesung,
    - weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich
    ergibt.

    Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
    Sie werden vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen
    durch schriftliche Bekanntmachung einberufen. Die Bekanntmachung muss eine
    vollstaendige Tagesordnung enthalten. Eine fristgemaesse Veroeffentlichung
    von Einladung und Tagesordnung in vom Verein herausgegebenen schriftlichen
    Mitteilungen, Rundschreiben oder im TV-AMATEUR, die in der Regel alle
    Mitglieder erhalten, gilt als fristgerechte und ordnungsgemaesse Einladung.

    Antraege zur Mitgliederversammlung muessen 1 Woche vor der
    Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschaeftsstelle eingehen.
    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Antrag der
    Mitglieder einzuberufen, wenn 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich
    unter Angabe der Gruende verlangen. Dabei sind vom Vorstand die gleichen
    Regelungen wie bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen zu beachten.

    Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne!
    Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder fuer die bekanntgegebene
    Tagesordnung beschlussfaehig. Beschluesse der Mitgliederversammlung werden
    mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsaenderungen beduerfen einer 3/4-
    Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierzu kommt es auf die Zahl der
    abgegebenen gueltigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungueltige
    Stimmen. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand. Bei anstehenden
    Vorstandswahlen ist durch die Versammlung zunaechst mit einfacher Mehrheit
    ein Wahlleiter zu bestimmen, der waehrend der Wahl die Versammlung leitet
    und die Durchfuehrung der Wahl ueberwacht.


    § 13: Protokollierung

    Ueber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
    das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist.
    Ein Kurzprotokoll ist im TV-AMATEUR zu veroeffentlichen.


    § 14: Rechnungspruefer

    Die Kassengeschaefte des Vereins werden einmal pro Geschaeftsjahr
    ueberprueft. Hierzu waehlt die vorausgehende Mitgliederversammlung mit
    einfacher Mehrheit zwei Kassenpruefer. Die Kassenpruefer duerfen nicht
    zugleich auch Vorstandsmitglieder sein. Termin und Ort fuer die
    Kassenpruefung werden von den Kassenpruefern und dem Geschaeftsfuehrer in
    gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Das Ergebnis der Ueberpruefung ist
    in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


    § 15: Verhaeltnis zu anderen Vereinigungen.

    Der Verein kann, wenn dies mit den satzungsmaessigen Aufgaben vereinbar und
    den Zielen dienlich ist, sich anderen Vereinigungen korporativ
    anschliessen, oder schriftliche Kooperationsvereinbarungen treffen.
    Diese beduerfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit.


    § 16: Aufloesung des Vereins

    Die Aufloesung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    mit 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder herbeigefuehrt werden. Die
    Aufloesung ist einzuleiten, wenn der alte Vorstand die Mitgliedschaft
    gekuendigt hat und in einer Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand
    gewaehlt werden konnte. Bei Aufloesung des Vereins oder Wegfall
    steuerbeguenstiger Zwecke faellt das Vereinsvermoegen an die
    Forschungsgemeinschaft Funk e.V., 53113 Bonn, die es unmittelbar und
    ausschliesslich fuer gemeinnuetzige Zwecke zu verwenden hat.


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